Im Gerichtsverfahren nach einer Messerstecherei im Sommer vergangenen Jahres in einem Mücker Ortsteil ist das Urteil gefallen. Danach muss der slowakische Waldarbeiter, der einen Landsmann schwer verletzt hatte, für fünfeinhalb Jahre hinter Gitter. Er sitzt bereits seit dem 23. August 2022 in Haft.
Verurteilt wurde er nicht wegen versuchten Totschlags, obwohl die Anklage zunächst so gelautet hatte. Das Gericht sah aber eine gefährliche Körperverletzung mit schwerwiegenden Folgen für das Opfer. Der jetzt 29-Jährige konnte nur durch eine komplizierte Notoperation gerettet werden. »Das war sein Glück und auch ihr Glück,« so die Vorsitzende Richterin Regine Enders-Kunze zum Angeklagten. Denn ansonsten hätte die Strafe noch anders ausgesehen.
Der psychiatrische Sachverständige sagte nun vor Gericht, der Angeklagte habe am Tatabend typische Symptome von Alkoholkonsum aufgewiesen wie Aggressivität, vermehrte Enthemmung und Streitlust. Er sei nicht alkoholabhängig - aber an Alkohol gewöhnt. Es sei sicher lebensfremd, anzunehmen, dass die Waldarbeiter »abends in ihrer Unterkunft zusammensitzen und nichts trinken.« Trotz seiner rund zwei Promille Blutalkohol sei der Angeklagte ausreichend steuerungsfähig gewesen. »Sein Vorgehen war recht gezielt und wurde geplant durchgeführt,« so der Gutachter. Man müsse von voller Schuldfähigkeit ausgehen.
Von Tötungsversuch abgelassen?
Die Staatsanwältin hielt dem Angeklagten vor, seine Darstellung des Geschehens sei eine reine Schutzbehauptung. Dass sich das Opfer beim Gerangel die Verletzungen versehentlich zugezogen hat, sei »überhaupt nicht nachzuvollziehen.« Der Angeklagte sei offensichtlich wütend gewesen und mit dem Messer in das Zimmer des Landsmannes gegangen, »um ihn wie angekündigt zu erstechen.« Der genaue Tatablauf sei aber nicht zu klären gewesen.
Sie hielt dem nicht vorbestraften Angeklagten zugute, dass er vom Tötungsversuch abgelassen haben könnte und sich zurückzog, bevor ein weiterer Hausbewohner ihn in den Rücken und die Treppe hinuntergetreten hatte. Es könne auch sein, »dass der Angeklagte das Ausmaß der Bauchwunde am Opfer nicht gesehen hat.« Trotzdem bleibe es eine gefährliche Körperverletzung mit einem gefährlichen Werkzeug und das Opfer wäre ohne ärztliche Hilfe gestorben. Die Staatsanwältin forderte eine Haftstraße von fünf Jahren und sechs Monaten.
Der Verteidiger äußerte Zweifel an Aussagen des Opfers, das zum Tathergang keine genauen Angaben mehr machen konnte. Es habe sicher einen Kampf, ein Gerangel gegeben, so fanden sich auch Spuren des Opfers am Griff des Messers. Er sah beim Angeklagten keinen Vorsatz, es habe sich allenfalls um fahrlässige Körperverletzung gehandelt. Er forderte einen Freispruch. Das Gericht verhängte dann die von der Staatsanwältin geforderte Strafe. »Was Sie hier erzählt haben, passt alles vorne und hinten nicht zusammen,« hielt die Vorsitzende Richterin dem Angeklagten vor. Er habe seine Ankündigung, die Zeugen im Keller gehört hätten, wahr gemacht und sei nach oben gegangen, um den anderen nach dem Streit zu erstechen.
Dazu passe auch, dass der inzwischen verstorbene damalige Zimmergenosse des Angeklagten von dem er anschließend gehört haben will: »Jetzt muss ich in den Knast.«