- Einkassiert: Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat kürzlich entschieden, dass die letzte Änderung des Bebauungsplans Nr. 402 »Bahnhofstraße« der Stadt Wetzlar unwirksam ist. Was hier sperrig klingt, betrifft ganz konkrete Vorhaben - drei größere Gebäude zum Wohnen, die Öffnung und Verbindung zur Lahn, Gewerbe und Gastronomie. Eigentümer eines benachbarten Grundstücks haben aber gegen die Planänderung Einwände geltend gemacht. Dem ist das Gericht gefolgt. Die Stadt wird nun prüfen, wie sie weiter vorgehen wird. Die zweite Änderung des besagten Bebauungsplans stammt vom November 2019. Mit dem Planwerk waren die Voraussetzungen für den kompletten Rückbau der hinter der Bahnhofsstraße gelegenen Lahnhofpassagen geschaffen worden.
Antrag auf eine Normenkontrolle
Vorwiegend zur Wohnbebauung, soll an dieser Stelle ein Gebäudeensemble aus drei Einheiten entstehen. Neben einem großzügigen öffentlichen Bereich zur Lahn hin sind »ergänzende und das Wohnen nicht störende gewerbliche sowie gastronomische Nutzungen vorgesehen«, so das Kasseler Gericht. Für all diese Vorhaben mussten die bisherigen Festsetzungen über Art und Ausmaß dessen, was gebaut werden soll, »angepasst« werden.
Gegen den Bebauungsplan haben zwei Eigentümer des benachbarten Grundstücks, auf dem unter anderem eine Diskothek betrieben worden war und nunmehr wieder zu neuem Leben erweckt werden soll, einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt.
Anfang des Jahres hatte die Nachricht für Aufsehen gesorgt: Die Technodisco kehrt zurück nach Wetzlar. In jene Stadt, in der für den Veranstalter von Großevents vor mehr als einem Jahrzehnt alles begann. Allerdings nicht genau an dem früheren Standort Karl-Kellner-Ring. Es soll einige Hundert Meter weiter in Richtung Norden gehen, um dort die Räumlichkeiten des ehemaligen »Mäx« in der Spinnereistraße zu nutzen. Wiedereröffnung soll am 18. Februar sein. Die beiden Grundstückseigentümer, die die Justiz bemüht haben, begründen ihren Antrag laut Mitteilung des Verwaltungsgerichts so: Dem von ihnen bemängelten Bebauungsplan fehle »hinsichtlich der räumlichen Grenzen der festgesetzten Baugebiets- und Straßenverkehrsflächen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung«. Die zweite Änderung des Bebauungsplans, vor allem im östlichen Bereich zu ihrem Nachbargrundstück hin, sei nicht mit dem Vorgängerbebauungsplan abgestimmt.
Gericht: Planerischer Missgriff
Einer solchen Abstimmung habe es jedoch bedurft, weil das Plangebiet der zweiten Änderung mit demjenigen der ersten Änderung und des Ursprungsplans nicht vollständig deckungsgleich sei. Dem ist der Senat im Wesentlichen gefolgt. Die Kasseler Richter haben das so beurteilt: Geht man mit den Antragstellern davon aus, dass die Vorgängerbebauungspläne unwirksam sind, sei der damalige Beschluss der Stadt fehlerhaft gewesen, da das Wetzlarer Parlament vom Gegenteil ausgegangen war und bei seiner Entscheidung nicht mit in Rechnung gestellt hat, dass in diesem Fall ein nicht gewollter, unbeplanter Restbereich des Areals (ein »Torso«) übrig bleibt. Gehe man demgegenüber von der sogenannten Wirksamkeit der Vorgängerbebauungspläne aus, sei die kritisierte Änderung jedoch ein »planerischer Missgriff«: Er schaffe mit Blick auf die angrenzenden Flächen, worunter auch die beiden Grundstückseigentümer fallen, »keine sinnvolle städtebauliche Ordnung«, befindet der Verwaltungsgerichtshof. Und weiter: Die vorgesehenen Vorgaben in beiden Plänen seien nicht aufeinander abgestimmt und widersprächen einander. Das verstoße gegen das Gebot der »städtebaulichen Erforderlichkeit«.
Revision zunächst nicht zugelassen
Der Senat in Kassel hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Stadt Wetzlar aber die Möglichkeit der Beschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig dann zu entscheiden hätte.
In einer ersten Stellungnahme hat Bürgermeister und Baudezernent Andreas Viertelhausen (FW) angekündigt, dass die Stadt die Urteilsbegründung abwarten wolle. Dann werde sie prüfen, ob sie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegt oder entsprechende Änderungen des Bebauungsplans vornimmt. Holger Sauer